Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.2
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Angebot, Vertrag
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn es ist eine Annahmefrist genannt worden.
2.2
Falls in einem Angebot eine Annahmefrist genannt worden ist, ist Pure-liner an dieses Angebot nur gebunden, falls die Annahme des Angebotes innerhalb der gestellten Annahmefrist schriftlich und ohne Änderungen erfolgt.
2.3
Pure Liner hat das Recht, ihr freibleibendes Angebot, das vom Auftraggeber schriftlich unverändert angenommen wird, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang zu widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag als zustande gekommen, zu den Konditionen wie in unserem Angebot genannt und unter Anwendbarkeit unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4
Nimmt der Auftraggeber das Angebot von Pure-liner nur unter Änderungen an, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn Pure-liner diese geänderte Annahme schriftlich bestätigt.
3. Abtretung, Leistungserbringung, Schutzrechte, Bild- und Tonaufnahmen
3.1
Der Auftraggeber darf seine Ansprüche aus diesem Vertrag nur abtreten, falls Pure-liner vorher schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.
3.2
Pure-liner ist berechtigt, die Leistung mit und auf einem anderen als dem im Vertrag genannten Schiff zu erbringen, falls dadurch keine schwerwiegende Veränderung der Qualität der Veranstaltung eintritt.
3.3
Falls und insoweit eine gute Ausführung des Vertrages dies erforderlich macht, ist Pure-liner berechtigt, vertragliche geschuldete Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
3.4
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum von Pure-liner, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber ausgehändigt worden sind.
3.5
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, ist Pure-liner berechtigt, die Veranstaltung an Bord mittels Foto-, Video- und Tonaufnahmen festzuhalten und diese Aufnahmen für eigene PR- und Marketingzwecke zu verwenden.
4. Vergütung, Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
4.1
Unser Angebot enthält eine geschätzte Gesamtvergütung. Diese basiert auf den vom Auftraggeber erteilten Informationen über Ort und Dauer der Veranstaltung, die Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer und den Inhalt der Veranstaltung. Alle Preisangaben verstehen sich in EUR. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisangaben nicht enthalten und zusätzlich zu zahlen.
4.3
Die Endabrechnung enthält die gesamte zu zahlende Vergütung, unter Berücksichtigung der bereits eingegangenen Zahlungen.
4.4
Die Zahlung aller Rechnungen hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
4.5
Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber neben den gesetzlichen Verzugszinsen Inkassokosten in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 10 % des offenen Betrages zu zahlen.
4.6
Falls die erste und zweite Rate, zuzüglich eventuell geschuldeter Verzugszinsen, nicht spätestens um 12:00 Uhr am letzten Arbeitstag vor dem Tag der Durchführung der Veranstaltung bei Pure-liner eingegangen sind, ist Pure-liner berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern. Pure-liner behält in diesem Fall den Anspruch auf die gesamte Vergütung.
4.7
Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben wegen unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
4.8
Der Auftraggeber darf nur mit unbestritten, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Kündigungsrecht von Pure-liner
5.1
Pure-liner ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
· der Auftraggeber die unter 4.2. genannt erste oder zweite Rate nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung bezahlt hat;
· in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht durch die Bezahlung der vereinbarten Vergütung gefährdet wird;
· über das Vermögen des Auftraggebers die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.
5.2
Im Falle einer berechtigten Kündigung nach 5.1 sind sämtliche Vergütungsansprüche sofort fällig.
6. Vertragsaufhebung auf Bitten des Auftraggebers (Stornierung)
6.1
Sollte der Auftraggeber den Auftrag stornieren wollen, hat er schriftlich eine Bitte um Vertragsaufhebung an Pure-liner zu richten und gleichzeitig eine Stornierungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe abhängig ist vom Zeitraum zwischen dem Eingang der Stornierungsentschädigung und der Veranstaltung.
6.2
Pure-liner wird dem Vertragsaufhebungsgesuch zustimmen, wenn ihr ein schriftliches Vertragsaufhebungsgesuch vorliegt und sie die folgende Stornierungsentschädigung, unter Anrechnung bereits für den Auftrag erhaltener Zahlungen, erhalten hat:
· Bei Geldeingang ab Vertragsschluss bis zu 12 Wochen vor der Veranstaltungsbeginn 10 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung;
· Bei Stornierung ab 11 Wochen bis zu 8 Wochen vor der Veranstaltung 50 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung;
· Bei Stornierung ab 7 Wochen bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung 75 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung;
· Bei Stornierung ab 3 Wochen bis um 12.00 Uhr am letzten Arbeitstag vor der Veranstaltung 90 % der im Angebot genannten geschätzten Gesamtvergütung.
6.3
Stornierung am Tag der Veranstaltung selbst wird behandelt wie nicht Erscheinen und führt zur Verpflichtung zur Zahlung von 100 % der Gesamtvergütung.
7. Änderung der Zahl der Teilnehmer
7.1
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn die Zahl der Teilnehmer schriftlich nach unten zu korrigieren, jedoch um maximal 10 %. Die zu zahlende Vergütung wird dann von Pure-liner im Falle geringerer Kosten entsprechend angepasst werden.
7.2
Falls mehr Teilnehmer als die vom Auftraggeber gemeldete Anzahl erscheinen, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechend höhere Vergütung zu zahlen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pure-liner eine Erhöhung der Zahl der Teilnehmern schriftlich mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis hat.
7.3
Die Anzahl der Teilnehmer darf unter keinen Umständen die Anzahl der Teilnehmer überschreiten, die für das jeweils gebuchte Schiff zugelassen sind. Falls die maximale Zulassungszahl überschritten wird, ist Pure-liner berechtigt, Teilnehmern den Zugang zu verweigern.
8. Ergänzende Leistungen von Dritten
8.1
Zur Durchführung der Veranstaltung können Dritte hinzugezogen werden, wie z. B. Unterhaltungskünstler. Diese Dritten können von dem Auftraggeber im eigenen Namen oder als Teil des Auftrags von Pure-liner engagiert werden.
8.2
Diese Dritten verwenden regelmäßig ihre eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sodann ebenso auf die Durchführung der Veranstaltung anwendbar sind. Falls die Dritten durch Pure-liner engagiert werden, wird Pure-liner dafür Sorge tragen, dass der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Dritten rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung erhält.
8.3
Pure-liner haftet nicht für mögliche Schäden, die durch das Nichtauftreten dieser Dritten entstehen.
8.4
Pure-liner ist berechtigt, dem Auftraggeber die Verpflegung (Essen und Trinken) dieser Dritten an Bord mit einem Betrag von EURO 16,50 pro Person zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.
9. Schiffsliegeplätze, Fahrroute, Sicherheit an Bord
9.1
Pure-liner ist berechtigt, die geplante Fahrroute zu ändern oder die Fahrt zu beenden, wenn Sperrungen von Brücken oder Schleusen oder widrige Wetterverhältnisse (wie Nebel, Eisgang, starker Wind usw.) dies erforderlich machen. In diesem Fall wird Pure-liner versuchen, das ursprüngliche Programm unter den erforderlichen Anpassungen so weit wie möglich durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die volle Gesamtvergütung zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass Pure-liner geringere Kosten entstanden sind.
9.2
Die im Angebot und im Vertrag genannten Schiffsliegeplätze stehen unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der Reservierung.. Erst nach Vertragsabschluss wird Pure-liner die Liegeplätze reservieren. Optionen auf bestimmte Liegeplätze sind meistens nicht möglich. Dies kann zur Folge haben, dass Pure-liner auf andere Liegeplätze ausweichen muss. Pure-liner ist nicht verantwortlich, falls der bevorzugte Liegeplatz nicht reservierbar sein sollten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die volle Gesamtvergütung zu zahlen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass Pure-liner geringere Kosten entstanden sind.
10. Pflichten des Auftraggebers
10.1
Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und seine Gäste den Sicherheitsanweisungen genau folgen und Eltern ihre minderjährigen Kinder beaufsichtigen. An Bord der Schiffe ist der Gebrauch von Konfetti, Girlanden, Reis, Feuerwerk, Rauchmaschinen und mit Helium gefüllten Ballons aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
10.2
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden durch das Verhalten von Mitarbeitern oder Gästen des Auftraggebers verursacht werden.
10.3
Der Auftraggeber stellt Pure-liner frei von jeglichen Ansprüchen, die Andere wegen des Handels oder Unterlassens des Auftraggebers (darunter auch das Handeln und Unterlassen seines Personals und der von ihm eingeschalteten Dritten) gegen Pure-liner geltend machen.
10.4.
Der Auftraggeber hat Mängel sofort nach Feststellung dem allgemeinen Manager auf dem Schiff mitzuteilen.
10.5
Der Auftraggeber hat Mängel spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung schriftlich bei Pure-liner anzumelden.
11. Mängelhaftung von Pure-liner
11.1
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner Rügepflicht nach Ziff 10.5 ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.2
Purliner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit Pure-liner keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3
Pure-liner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.4
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.5
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
11.6
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ende der Veranstaltung.
12. Gesamthaftung
12.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.2
Die Begrenzung nach 12.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
12.3
Soweit die Schadensersatzhaftung Pure-liner gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
13.2
Gerichtsstand ist Köln. Pure-liner bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers einzuleiten.
